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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Talentum

reliefgoods GmbH

Sitz Wien:

c/o Impact Hub Vienna, Lindengasse 56 / 18-19, 1070 Wien

Geschäftsnschrift: Straubingstraße 21, 4030 Linz, Österreich

Telefon: +43 720 90 60 21

Geschäftsführer: Reinhard Antonius Scharner , MSc

Prokurist: Michael Mandl

UID: ATU70958207

GISA-Zahl: 30383180

Firmenbuch-Nr.: 451109x

Firmengericht: Handelsgericht Wien

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1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen (im Folgenden „AGB“) auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (zB Auftraggeber/Auf-traggeberin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
1.2.
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und dem Auftragnehmer (Ar-beitsvermittler) gelten ausschließlich diese AGB, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes schrift-lich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
1.3.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen darauf nicht ausdrücklich hin-gewiesen wird.
1.4.
Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftrag-nehmer ausdrücklich schriftlich akzeptiert und für gültig erklärt.
1.5.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrunde-legung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Be-stimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.


2. Umfang des Vermittlungsauftrages
2.1.

Alle Aufträge und Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind nur dann rechtsverbindlich, wenn    sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten den Auftragnehmer nur im in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Der Umfang eines konkreten Vermittlungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch be-fähigte Dritte erbringen zu lassen, wobei die Bezahlung des Dritten ausschließlich durch den Auf-tragnehmer selbst erfolgt. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwi-schen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3.
Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach internationalen (Fach-)Arbeitskräften nach Maßgabe eines schriftlichen Vermitt-lungsauftrags samt Anforderungsprofil für die durch den Auftragnehmer zu vermittelnden Fach-kräfte sowie auf Grundlage des Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) und der Gewerbeord-nung 1994 (GewO 1994). Das diesbezügliche Anforderungsprofil muss insbesondere Angaben
zur besetzenden Stelle, der Anzahl der benötigten Fachkräfte, dem monatlichen Grundgehalt und den (Arbeits-)Vertragsbedingungen enthalten. Die Annahme des Vermittlungsauftrags ist durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen (iSe Auftragsbestätigung).
2.4.
Der Auftragnehmer wählt Fachkräfte aus, die dem im konkreten Vermittlungsauftrag Vereinbar-ten und den Vorgaben des Anforderungsprofils des Auftraggebers weitestgehend entsprechen und daher für den Auftraggeber in Betracht kommen könnten. Für diese Fachkräfte übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden Bewerberprofile und, falls die jewei-lige Fachkraft damit einverstanden ist, die vollständigen Bewerbungsunterlagen. Festzuhalten ist, dass der Auftragnehmer die erhaltenen Informationen und Angaben über die potentiellen Fachkräfte sorgfältig prüft, jedoch für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit keine Haftung über-nimmt.
2.5.
Sofern der Auftraggeber die vorgeschlagene Fachkraft für geeignet hält, organisiert der Auftrag-nehmer ein Vorstellungsgespräch im Rahmen eines digitalen Interviews zwischen dem Auftrag-geber und der Fachkraft. Etwaige weitere Leistungspflichten des Auftragnehmers bestehen grundsätzlich nicht, ausgenommen diese ergeben sich aus dem konkreten Vermittlungsauftrag.
2.6.
Der Vermittlungsauftrag ist vom Auftragnehmer erfüllt, sobald es zwischen dem Auftraggeber und einer durch den Auftragnehmer vermittelten Fachkraft zum Abschluss eines Arbeitsvertra-ges gekommen ist. Die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Begründung des Arbeitsverhältnisses (zB Namhaftmachung der Fachkraft durch den Auftragnehmer) ist aus-reichend. Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beginnt.
2.7.
Bei der Vermittlung von internationalen Fachkräften (aus Drittländern – sohin nicht EWR-Staatsbürgern oder Staatsbürgern der Schweiz) wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einholung der erforderlichen, behördlichen Zustimmungen/Bewilligungen zur Ausländerbe-schäftigung (Rot-Weiß-Rot-Karte) unterstützen. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem konkreten Vermittlungsauftrag.
Der Auftragnehmer ist jedoch nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zu-sammenhang mit der Ausländerbeschäftigung (zB Ausländerbeschäftigungsgesetz, Niederlas-sungs- und Aufenthaltsgesetz) durch den Auftraggeber verantwortlich. Bei der Vermittlung inter-nationaler Fachkräfte übernimmt sohin der Auftragnehmer für die Nichteinhaltung der behörd-lichen und gesetzlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber keine wie auch immer gear-tete Haftung und hält der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
2.8.
Der Auftragnehmer übernimmt für die Dauer von sechs Monaten ab erfolgter Vermittlung (vgl Punkt 2.6.) eine Besetzungsgarantie. Sollte innerhalb dieser Frist eine Neubesetzung notwendig sein, so ist diese für den Auftraggeber kostenlos und vom Auftragnehmer unmittelbar durchzu-führen.
Die Besetzungsgarantie gilt nicht in Fällen der unbegründeten Entlassung, des begründeten vor-zeitigen Austritts oder der Kündigung der vermittelten Fachkraft durch den Auftraggeber
(Arbeitgeber), es sei denn, die vermittelte Fachkraft (Arbeitnehmer) hat durch ihr Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben.
Sollte innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neubesetzung und entsprechender Bekanntgabe durch den Auftraggeber keine Neubesetzung möglich sein, so hat der Auftragnehmer das Honorar (Tranche I und Tranche II) anteilig zurückzuzahlen. Die Berech-nung dieses Betrags erfolgt nach tatsächlich absolvierten Monaten (sohin aliqout) im aufrechten Arbeitsverhältnis. Pro nicht absolviertem vollen Monat der sechs-monatigen Besetzungsgarantie ist 1/6 der bereits bezahlten Tranchen innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Drei-Monatsfrist an den Auftraggeber zurückzuerstatten.
Sollte es zu keiner tatsächlichen Vermittlung kommen, weil die vermittelte Fachkraft den Dienst nicht antritt oder sie die Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis in Österreich nicht erfüllt, erhält der Auftraggeber das vorausgezahlte Honorar in voller, bereits entrichteter Höhe innerhalb von 30 Tagen ab entsprechender Fälligstellung durch den Auftraggeber zurückerstattet.
2.9.
Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Gewähr und Haftung für die Qualität der Arbeiten der vermittelten Fachkräfte im Unternehmen des Auftraggebers.

 

3. Vermittlungshonorar
3.1.
Im Falle des (Arbeits-)Vertragsschlusses des Auftraggebers oder einem diesem zurechenbaren Dritten (zB Tochtergesellschaft) mit einer vom Auftragnehmer vermittelten Fachkraft fällt das im Vermittlungsauftrag vereinbarte Honorar an. Dies gilt auch, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vermittlungsauftrages ein (Arbeits-)Vertragsabschluss zwischen dem Auf-traggeber oder einem diesem zurechenbaren Dritten (zB Tochtergesellschaft) und dem vor Auf-tragnehmer diesem vermittelte bzw präsentierte/vorgestellte Fachkraft zustande kommt.
3.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen einer Frist von 10 Tagen den Auftragnehmer über das Zustandekommen eines (Arbeits-)Vertrages mit der vom Auftragnehmer vermittelten Fachkraft zu informieren und diesem eine Abschrift des (Arbeits-)Vertrages bzw Dienstzettels zukommen zu lassen.
3.3.
Mit dem vereinbarten Vermittlungshonorar sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Auf-tragnehmer für die Vermittlung der Fachkräfte entstehen, es sei denn, es handelt sich um Auf-wendungen, die aus Zusatzvereinbarungen mit dem Auftraggeber resultieren und nicht bereits von den in dem konkreten Vermittlungsauftrag genannten Aufwendungen umfasst sind.
3.4.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass das vereinbarte Vermittlungshonorar in Tranchen (Prozentsätze des Vermittlungshonorars) vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu bezahlen ist.
Tranche 1 beläuft sich auf 50 % des vereinbarten Vermittlungshonorars und wird bei Unterferti-gung des Vermittlungsauftrags in Rechnung gestellt.
Tranche 2 beläuft sich auf 40 % des vereinbarten Vermittlungshonorars pro tatsächlich vermit-telter Fachkraft. Tranche 2 wird mit Arbeitsbeginn der vermittelten Fachkraft in Rechnung ge-stellt.
Tranche 3 beläuft sich auf 10 % des vereinbarten Vermittlungshonorars pro tatsächlich vermit-telter Fachkraft. Tranche 3 wird sechs Monate nach Arbeitsbeginn der vermittelten Fachkraft in Rechnung gestellt.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
3.5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
3.6.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung des Vermittlungsauftrages durch den Auftragsnehmer. Bei Zahlungsverzug werden unternehmerische Verzugszinsen (vgl § 456 UGB) verrechnet. Darüber hinaus ist der Auftragneh-mer berechtigt, bei Zahlungsverzug Terminverlust in Kraft treten zu lassen.
3.7.
Die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Entgelte sind wertgesichert nach Maßgabe des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020). Sollte der VPI 2020 nicht mehr verlautbart werden, so gilt der an seine Stelle tretende Index (Nachfolgeindex) als vereinbart. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Mo-nat des Vermittlungsauftragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Jede Änderung der Indexzahl des Verbraucherpreisindexes 2020 oder des Nachfolgeindexes hat eine entsprechende Änderung des Entgeltes zur Folge, wobei Indexschwankungen bis einschließlich +/- 3 % unberücksichtigt bleiben. Die Anpassung des Entgeltes erfolgt zu 100 % des Steigerungsbetrages. Erhöhungsbe-träge können nach freier Wahl dem Auftraggeber auch nachträglich in Rechnung gestellt werden.

 

4. Informationspflichten des Auftraggebers
4.1.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Vermittlungsauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Vermittlungspro-zesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sohin sämtliche für die zweckmäßige Auftragserfül-lung erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber sorgt sohin auch dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vermittlungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Vermittlungsauftrages von Bedeutung sind oder sein könnten. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Weiters hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Änderungen der dies-bezüglichen Informationen sowie sonstige Umstände, welche für die Ausführung des Vermitt-lungsauftrages von Bedeutung sind, unverzüglich anzuzeigen.
4.2.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

5. Haftung / Schadenersatz
5.1.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Für Schäden, die von vom Auftragnehmer vermittelten Fachkräften im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Auf-tragnehmer verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine wie auch immer geartete Haftung und hält der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
5.2.
Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kennt-nis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchs-begründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
5.3.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
5.4.
Sofern der Auftragnehmer seine Tätigkeit unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zu-sammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entste-hen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1.
Allfällige Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, etc) an den vom der Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (zB Bewerberprofile, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftrag-geber ist insofern nicht berechtigt, Bewerberprofile und sonstige Daten, welche diesem im Zuge des Auftragsverhältnisses bekannt werden, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragneh-mers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung von Informationen/Daten eine Haftung des Auftragnehmers gegen-über Dritten.
6.2.
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

7. Geheimhaltung/Datenschutz
7.1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis ge-langenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auf-tragnehmers erhält.
7.2.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, über den gesamten Vermittlungsauftrag sowie sämt-liche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten/Informationen von zu ver-mittelnden Fachkräften, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen beste-hen im Falle gesetzlich vorgesehener Verpflichtungen.
7.3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auf-tragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

8. Dauer des Vertrages
8.1.
Der jeweilige Vermittlungsauftrag endet grundsätzlich mit dessen vertraglicher Erfüllung (zB [Ar-beits-]Vertragsschluss mit einer vom Auftragnehmer vermittelten Fachkraft) und der entspre-chenden Rechnungslegung durch den Auftragnehmer.
8.2.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen vom Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzuse-hen,
- wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftrag-nehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem Auf-tragnehmer bei Vertragsabschluss nicht bekannt sein mussten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsdurchführung, Bonitätsprü-fungen des Auftraggebers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Des Weiteren ist der Auf-tragnehmer zur Ablehnung des Vermittlungsauftrages, auch ohne Angabe von Gründen berech-tigt.

 

9. Anzuwendendes Recht
Auf diese AGB ist ausschließlich materielles und formelles österreichisches Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts anwendbar

 

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand
10.1.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
10.2.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche sachliche und örtliche Zu-ständigkeit des für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichtes vereinbart. Der Auftrag-nehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzu-rufen.

 

11. Schlussbestimmungen/Zustimmung Auftraggeber
11.1.
Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für ein Abgehen von der geforderten Schriftform. Nebenabreden sind ungültig.
11.2.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass sein Unternehmen samt Logo in den Werbeunterlagen des Auftragnehmers inkl. dessen Websites als Referenzkunde genannt werden darf.

 

Stand 10/2023
 

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